§ 12 Prüfungsbericht
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12#abs-1 (1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12#abs-3 (3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 12 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2010 – 5 W 57/09Spruchverfahren nach Verschmelzung: Zulässigkeit der Schätzung von Unternehmenswerten und Umtauschverhältnis anhand von Börsenkursen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2022 – I R 25/20("Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006)Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 20 W 5/05Spruchverfahren: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung nach Ertragswerten und Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 213/20Zitiert von 3
- OLG Köln, 14.12.2017 – 18 AktG 1/17Zitiert von 8
- BVerfG, 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränktZitiert von 42
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.